Satzung
Satzung des Freundeskreises der Stadtbibliothek e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Stadtbibliothek Kassel e.V.“. Sein Sitz ist Kassel, c/o Stadtbibliothek Kassel, Rathaus, 34112 Kassel.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er unterstützt die Stadtbibliothek und Artothek Kassel in der Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie von Kunst und Kultur. Gemäß diesen Zielen wird er im Zusammenwirken mit der Stadtbibliothek besonders darum bemüht sein:
Durch seine Öffentlichkeitsarbeit die Stadtbibliothek und Artothek stärker im Bewusstsein der Kasseler Bürgerinnen und Bürger zu verankern.
Die Veranstaltungen und Ausstellungen der Stadtbibliothek und Artothek finanziell und personell zu unterstützen.
Zur Verbesserung der Einrichtungen in der Stadtbibliothek und Artothek beizutragen, z.B. durch Ankäufe von Büchern und Kunstwerken.
Der Verein nimmt keinen Einfluss auf den Aufbau des Medienbestandes, sondern sieht seine Aufgabe ausschließlich in der ideellen und materiellen Förderung der Stadtbibliothek.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen oder juristischen Personen auf schriftlichen Antrag an den Vorstand erworben werden. Der Vorstand kann den Antrag aus wichtigem Grund ablehnen.
Die Mitgliedschaft endet
Bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod.
Bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person.
Bei vereinsschädigendem Verhalten durch Ausschluss. Ein Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist.
Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Austritt kann zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Eine Fördermitgliedschaft ist möglich.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der Mittel. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und den festgelegten Mindestmitgliedsbeitrag zu zahlen.
§ 6 Mittel des Vereins
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht
Durch Mitgliedsbeiträge.
Durch Spenden und Stiftungen.
Durch Einnahmen an Veranstaltungen des Vereins.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Es steht den Mitgliedern frei, laufend oder einmalig höhere Beiträge zu leisten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Eine Jahreshauptversammlung muss mindestens alle 12 Monate durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder in einem schriftlichen, begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Termin der Jahreshauptversammlung. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Termin der Versammlung erfolgen.
Anträge der Mitglieder, die auf einer Versammlung beschlossen werden sollen, sind dem Vorstand schriftlich spätestens bis eine Woche vor der entsprechenden Versammlung vorzulegen, ausgenommen Anträge, die eine Satzungsänderung betreffen, für die eine Frist von zwei Wochen
einzuhalten ist. Anträge, die Satzungsänderungen betreffen, müssen den Mitgliedern umgehend schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Anträge, die nicht Satzungsänderungen betreffen und dem Vorstand nicht fristgerecht zugegangen sind, können nur dann der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dies befürworten.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder oder vom Vorstand verlangt wird. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Auf der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand den Mitgliedern einen Bericht über seine Tätigkeit im vergangenen Geschäftsjahr. Der Schatzmeister erstattet einen Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer (vgl. § 10) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen die Entlastung des Schatzmeisters. Die Mitgliederversammlung entlastet jährlich den Schatzmeister und zweijährlich den gesamten Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen, die aufgrund einer Auflage eines Gesetzes, einer Behörde oder eines Gerichts notwendig sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden und sind baldmöglichst den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier ordentlichen Mitgliedern:
Vorsitzende(r)
Stellv. Vorsitzende(r)
Schriftführer(in)
Schatzmeister(in)
Und kooptiert eine/n Vertreter(in) der Stadtbibliothek, die von der Leitung entsandt werden kann. Diese Position sollte nach Möglichkeit langfristig mit derselben Person besetzt werden.
Des Weiteren können Beisitzer/innen gewählt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der Schriftführer/in oder die/der Schatzmeister/in. Alle drei sind einzeln vertretungsbefugt.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Geheime Wahl kann beantragt werden. Gewählt sind diejenigen Bewerber, die die einfache Stimmenmehrheit erhalten. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Dem Vorstand obliegt die Führung der lfd. Geschäfte, insbesondere die Verwendung und Verwaltung der Vereinsmittel, sowie die interne Organisation. Er berichtet gegenüber der Jahreshauptversammlung jährlich detailliert über seine Tätigkeit. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Beschlussprotokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Beschlussprotokolle sind auf Antrag den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 10 Kassenprüfer
Die Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer, die durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
Das Kassenjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Zugleich sind die Liquidatoren des Vereins zu wählen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kassel, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Stadtbibliothek und Artothek Kassel, verwendet.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Kassel.
§ 13
Die Satzung wurde am 11.07.2006 errichtet, mit Nachtrag vom 02.08.2006 und Änderung vom 08.07.2015. Sie wurde am 09.08.2006 in das Vereinsregister (85 VR 4417) eingetragen.
Markus Braband
Versammlungsleiter
Marie Therese Reiner
Schriftführerin




